AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von apConsult web & it solutions plus friendly marketing Mag. Alfred Pichler

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von apConsult web & it  solutions plus friendly marketing Mag. Alfred Pichler (nachfolgend „apConsult“) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die von apConsult gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) erbracht werden. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen.

Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn apConsult dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat.

1.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von apConsult nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern.

1.3. Diese AGB gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandten Zusatz- und Änderungsaufträge.

1.4. Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die einheitlichen Geschäftsbedingungen der österreichischen Werbeagenturen, sowie die Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten und die Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Softwaresupportleistungen, herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, in der jeweils geltenden Fassung.

1.5. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit apConsult geschlossen wird.

1.6. Diese AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei apConsult zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von apConsult (unter www.apconsult.com) abrufbar.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

2.1. Der Vertrag mit apConsult kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von apConsult schriftlich, per Telefax, online oder per e-mail angenommen wurde.

2.2. Alle Angebote von apConsult sind immer freibleibend.

2.3. Erfolgt die Annahme durch apConsult nicht ausdrücklich, sondern durch Lieferung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Anschrift oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Shop-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Errichtung eines Web-Space) durch apConsult, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zustande gekommen. Für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts u.A. gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs der Monatserste nach Beginn der Leistungserbringung.

 

§ 3 Vertragsparteien

3.1. Auftraggeber von apConsult kann nur eine physische oder juristische Person, sowie ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein.

3.2. apConsult ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität, sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel, sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf Verlangen von apConsult eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben, sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen.

3.3. apConsult ist berechtigt alle Angaben des Auftraggebers, sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.

3.4. apConsult ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Auftraggeber zu begründen, wenn

a) der Auftraggeber gegenüber apConsult mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist,

b) bei dem Auftraggeber im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, ins besondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von apConsult beendet wurde,

c) der Auftraggeber minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt,

d) der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist.

e) der Auftraggeber trotz Verlangen von apConsult keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt,

f) bei dem Auftraggeber der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat,

g) bei dem Auftraggeber der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von apConsult überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der lit. a – h vorliegen, oder

h) der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den lit. a – h nicht möglich machen.

3.5. apConsult ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß § 8 dieser AGB abhängig zu machen und die Inanspruchnahme von Leistungen durch den Auftraggeber in den ersten vier Monaten eines Vertragsverhältnisses zu beschränken.

3.6. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber apConsult gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

3.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages, etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und insbesondere die hiefür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

 

§ 4 Vertragsbeginn und Vertragsdauer

4.1. Die Mindestvertragsdauer für apConsult-Produkte beträgt 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart

wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich per eingeschriebenem Brief gekündigt wurde.

4.2. Bei Jahreszahlung beträgt die Mindestvertragsdauer 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich per eingeschriebenem Brief gekündigt wurde.

4.3. Vor Ablauf der Mindestvereinbarungsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung bereitgestellt wird, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung.

4.4. Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit apConsult schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Auftraggeber im Falle einer Kündigung dies nachweisen.

4.5. In Dauerschuldverhältnisse kann an Stelle des bisherigen Auftraggebers ein Dritter eintreten. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Zustimmung von apConsult wirksam. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzforderungen, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Auftraggeber auch der neue Auftraggeber als Gesamtschuldner. Der neue Auftraggeber hat apConsult hinsichtlich allfälliger, aus Anlass des Eintrittes erhobener Schadenersatzansprüche des bisherigen Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolgers schadlos zu halten. Auf Wunsch des Eintrittswerbers gibt apConsult bestehende Rückstände bekannt. Beim Eintritt des neuen Auftraggebers bestehende Guthaben des bisherigen Auftraggebers können von apConsult mit schuldbefreiender Wirkung auch an den neuen Auftraggeber ausbezahlt werden. Ãœbernimmt ein Dritter eine Dienstleistung, ohne dass ihn hiezu apConsult das Einverständnis erklärt hat, so haftet er ab Ãœbernahme neben dem Auftraggeber als Gesamtschuldner für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche.

 

§ 5 Leistungsumfang

5.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den – allfälligen – sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluß der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern (z.B. Webhost), wird der Auftraggeber hievon nicht extra verständigt und kommt der Auftraggeber erst auf ausdrücklichen Wunsch und – sofern vorgesehen – gegen entsprechendes Aufgeld in Genuss des erhöhten Leistungsumfangs.

5.2. Bei Betriebsversuchen wird apConsult die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im tääglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen kann somit nicht übernommen werden.

5.3. Wird eine Leistung von apConsult länger als 2 volle Kalendertage, nachdem die Nichterbringung von apConsult bekannt gegeben wurde nicht erbracht, kommen für die Dauer der Nichterbringung die monatlichen Entgelte anteilig nicht zur Verrechnung. Liegt die Nichterrbringung der Leistung ausserhalb des Einflußbereiches von apConsult (etwa behördliche Eingriffe in überregionale Netze) bleibt die Verrechnung allerdings aufrecht.

5.4. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist apConsult berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen.

 

§ 6 Entgeltentrichtung

6.1. Die Höhe richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Entgeltsbestimmungen von apConsult. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. allfälligen Versandkosten.

6.2. Die im Auftrag bzw. in der Bestellung angeführten Preise basieren unter anderem auf Telekommunikations/Leitungskosten, Zusammenschaltungskosten, Energiekosten, Raumkosten, Gebühren Steuern, Stromkosten und Personalkosten von apConsult. Sollten sich diese Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung (Erbringung der Leistung) wesentlich verändern, so kann der vereinbarte Preis durch apConsult entsprechend angepasst werden. Weiters behält sich apConsult gegenüber Unternehmern unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche und vorbehaltlich des Rechts zur vorzeitigen Vertragsauflösung, ein jederzeitiges und sofortiges Preisänderungsrecht vor, wenn es zu einer ungewöhnlich hohen Abfrage von bei apConsult liegenden WWW-Seiten des Auftraggebers oder zu ungewöhnlich hohen Datentransfers bei unlimitierten Zugängen des Auftraggebers kommt. apConsult wird dem Auftraggeber die Preisänderung bekannt geben; der Auftraggeber kann diesfalls binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten die Preisänderung als vereinbart gilt. Im Falle der Vertragsauflösung durch den Auftraggebern gilt § 11.2.

6.3. Der Auftraggeber hat alle für die Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen jederzeit zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet für eine reibungslose Abwicklung der Bankeinzugzahlung bei seiner Bank Sorge zu tragen. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber gesondert zutragen. Wird mit dem Auftraggeber kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist apConsult berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen.

6.4. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem apConsult über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie je nach individueller Vereinbarung, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatlichen Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung (vgl. z.B. § 4.1.) sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.

6.5. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von apConsult im Voraus zu bezahlen.

6.6. Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens sieben Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut geschrieben sein. In Fällen des § 8 dieser AGB kann apConsult eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.

6.7. Sollte sich der Auftraggeber bereit erklären, seine Online-Rechnungen selbst abzuholen, hat er keinerlei Anspruch auf gesonderte Zusendung einer Rechnung. Sollte der Auftraggeber seine Rechnungen selbst online abholen, ohne mit apConsult die Zusendung der Rechnungen gegen Kostenersatz vereinbart zu haben, sind die Zahlungen mit dem Verrechnungstermin fällig.

6.8. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung und laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsmäßig (bezogen auf das Vertragsjahr) im vorhinein verrechnet werden. Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.

6.9. Im Falle des Zahlungsverzuges kann apConsult sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zumindest jedoch 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern apConsult nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist apConsult berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt apConsult vorbehalten.

6.10. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gewährleistungs- oder solchen Gegenansprüchen Zahlungen an apConsult aufrechnen. Gutschrift werden nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Auftraggeber apConsult bekannt zu gebendes Konto überwiesen.

6.11. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die apConsult die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hiezu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von apConsult oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten hat, apConsult auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die apConsult die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen apConsult, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von apConsult liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.

6.12. Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.

6.13. Festgehalten wird, dass apConsult zur Auszahlung von Partnerprovisionen erst nach vertragsgemäß geleisteter Zahlung der Entgelte durch den vom jeweiligen Partner vermittelten Auftraggeber verpflichtet ist. Die zu zahlenden Partnerprovisionen werden jeweils zum darauf folgenden Quartalsende fällig.

6.14. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der Rechnung schriftlich bei apConsult zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Auftraggeber Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei apConsult zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. apConsult hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung ggf. zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.

6.15. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Auftraggeber auf Rechnung von apConsult vorgeschrieben werden – z.B. Entgeltforderungen der Telekom Austria AG – stehen Entgeltforderungen von apConsult gleich.

 

§ 7 Neuberechnung von Entgelten

7.1. Wird bei der Ãœberprüfung der Höhe von in Rechnung gestellten Verbindungsentgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Auftraggebers ausgewirkt haben könnte, und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale Festsetzung der Verbindungsentgelte vorzunehmen. Als Grundlage für die Neuberechnung der Verbindungsentgelte des entsprechenden Verrechnungszeitraumes werden in nach stehender Reihenfolge herangezogen:

a) die Verbindungsentgelte des gleichen Verrechnungszeitraumes des Vorjahres

b) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei vorher gehenden Verrechnungszeiträume

c) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume.

 

7.2. Stehen im Fall der lit. b oder c weniger als drei Verrechnungszeiträume zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der vorhandenen Verrechnungszeiträume heranzuziehen. Ist auch dies nicht möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen.

 

§ 8 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

8.1. apConsult ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten durch den Auftraggeber gefährdet erscheint und eine zwangsweise Hereinbringung von Entgeltforderungen mit hohem Kostenaufwand verbunden wäre.

8.2. Die Voraussetzungen des § 8.1. sind insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;

8.3. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen.

 

§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten

9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verboten ist ins besondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen österreichische oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.

9.2. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 i.d.g.F., das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. i.d.g.F. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.

9.3. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl 1997, i.d.g.F. und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen.

9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, oder für apConsult oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Ãœbertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz-Wählleitungsaccounts (PPP- sowie PPTP-Verbindungen) mehrfach nutzen lässt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen.

9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften, sowie jegliche sonst einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.

9.6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass apConsult keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich apConsult anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird apConsult Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Auftraggeber verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden.

9.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, apConsult vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer durch die vom Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigter Weise in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Kreditschädigung (§ 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird apConsult entsprechend in Anspruch genommen, so steht apConsult allein die Entscheidung zu, wie apConsult darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber – außer im Fall groben Verschuldens von apConsult – den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.

9.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, bei sonstigem Schadenersatz, apConsult unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet.

9.9. Der Auftraggeber ist verschuldensunabhängig verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Internetanschluss ausgehen und wird apConsult für sämtliche entstehenden Schäden schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

9.10. Ãœberlässt apConsult dem Auftraggeber zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware – so bleibt diese Eigentum von apConsult und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über zusätzliche Leistungen apConsult auf Verlangen zurückzugeben. Der Auftraggeber hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen.

9.11. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber apConsult gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

9.12. Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und er hat insbesondere die hiefür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

 

§ 10 Anzeigepflichten

10.1. Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von apConsult geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung apConsult schriftlich anzuzeigen.

10.2. Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von apConsult insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen von apConsult gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.

10.3. Nichtbescheinigt zugesandte Erklärungen gelten innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (Montags bis Freitags) nach der Ãœbergabe zur postalischen Beförderung als zugestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Absatz 10.2 bleibt hiervon unberührt.

10.4. Sofern der Auftraggeber zustimmt können – auch rechtlich bedeutsame – Erklärungen von apConsult dem Auftraggeber mittels elektronischer Medien übermittelt werden.

 

§ 11 Datenschutz

11.1. Die Mitarbeiter von apConsult sind auf Grund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.

11.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass apConsult nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von 1 Monat nicht ab, so kann apConsult keine Gewähr für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen.

11.3. apConsult speichert als personenbezogenen Stammdaten der Auftraggeber und Teilnehmer die akademischen Grade, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, e-mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses, sowie andere vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers apConsult zur Kenntnis gebrachte personenbezogene Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet. Soweit für die Abrechnung dienlich, werden auch Ermittlungsdaten gespeichert. apConsult wird spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche die personenbezogenen Stammdaten löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nötig ist. Im Sinne der Bestimmungen des TKG gespeicherte Vermittlungsdaten werden binnen sechs Monaten nach Bezahlung der entsprechenden Entgelte gelöscht. Im Falle von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gelöscht.

11.4. apConsult ist berechtigt, personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP, aber auch sämtliche anderen Logfiles im Rahmen des § 93 TKG, auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 3 und § 93 Abs. 2 TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang zu speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Access-Statistik führen; dies insbesondere auch zum Schutz der eigenen Rechner und der von Dritten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Weder diese Daten noch Inhalts- oder sonstige Auftraggeberdaten werden außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder der Notwendigkeiten zum Betrieb der angebotenen Webdienste an Dritte weitergegeben.

11.5. Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass apConsult gemäß § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Ãœberwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass apConsult gemäß § 100 TKG zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet sein kann. Diesbezügliche Handlungen von apConsult lösen keine Ansprüche des Auftraggebers aus.

11.6. Der Auftraggeber gestattet apConsult die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste.

11.7. Stamm- und Vermittlungsdaten werden mit Zustimmung des Auftraggebers im Sinne des § 93 Abs. 4 TKG für Marketing- und Werbezwecke für Dienste von apConsult verwendet. Vermittlungsdaten werden hiebei für die Beratung des Auftraggebers und für die Durchführung von internen ausgewertet. apConsult ist berechtigt Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Ãœberprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind an Dritte zu übermitteln. Solche Daten können – sofern dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist – mit Zustimmung des Auftraggebers auch an die Gläubigerschutzverbände zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt werden.

 

§ 12 Datensicherheit

12.1. apConsult ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei apConsult gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet apConsult dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

12.2. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code – etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort – notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Daten geheim zu halten. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Auftraggeber den Code unverzüglich zu ändern oder – falls dies nur durch apConsult vorgenommen werden kann – apConsult unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen.

12.3. Werden Leistungen von apConsult durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei apConsult.

 

§ 13 Gewährleistung

13.1. Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc. erbringt apConsult die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, dass unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. apConsult übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.

13.2. Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von apConsult.

13.3. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.

13.4. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von apConsult entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

13.5. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat.

13.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von apConsult bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Auftraggeber oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber oder Dritte, weil apConsult trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von apConsult angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

 

§ 14 Software

14.1. Bei der Lieferung von Software und mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist, und die von apConsult nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber apConsult vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.

14.2. Bei individuell von apConsult erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und wenn vereinbart eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei apConsult, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

14.3. apConsult übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftragsgebers genügt, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, oder in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet, oder dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

14.4. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung der Dienstleistungen von apConsult durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von apConsult.

14.5. Werden von apConsult gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Das selbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.

 

§ 15 Besondere Bestimmungen für Firewalls

15.1. Bei Firewalls/VPN, die von apConsult aufgestellt und/oder betrieben und/oder überprüft wurden, geht apConsult prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligem Stand der Technik vor. Der Auftraggeber wird aber darauf hingewiesen, dass eine absolute Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann.

15.2. Die Haftung von apConsult für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gelten diesbezüglich nachfolgende Besonderheiten: Die Haftung von apConsult für Sachschäden ist nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen aus Sachlieferung auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung kann sich apConsult durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie in angemessener Frist befreien.

 

§ 16 Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre

16.1 apConsult ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn

a) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;

b) der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt;

c) der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein

Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;

d) der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis apConsult vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte;

e) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;

f) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von apConsult weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;

g) wenn der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz bzw. pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen Datentransfer aufweist;

h) wenn der Nutzer wiederholt gegen die „Netiquette“ bzw. die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt;

i) der Nutzer einen im Verhältnis zu dem mit ihm vereinbarten Datenvolumen überproportionalen Datentransfer auf weist oder der Nutzer Dienste übermäßig in Anspruch nimmt.

j) apConsult Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 3.4. dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind;

k) der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) beibringt;

l) die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Auftraggebers, welches sich zunächst aus der durchschnittlichen Höhe der Verbindungsentgelte vergleichbarer Auftraggebergruppen des selben Tarifmodells und anschließend aus der durchschnittlichen Höhe der bisherigen Verbindungsentgelte des Auftraggebers errechnet, um mehr als das Doppelte übersteigt;

m) der Auftraggeber trotz Verlangen von apConsult keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt;

n) bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden,

oder

o) bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von apConsult überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die in lit. a bis n genannten Gründe vorliegen.

16.2. Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits, sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

16.3. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. -Abschaltung, die aus einem Grund, der der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von apConsult auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle der Vorauszahlung ist apConsult daher berechtigt, bereits erhaltene Dienstleistungsentgelte zu behalten.

16.4. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von apConsult.

16.5. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von apConsult zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des apConsult nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 30 % des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes durch apConsult bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.

16.6. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grunde immer, apConsult zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. apConsult ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche apConsult gegenüber ableiten, zumal § 95 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

16.7. Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Auftraggeber die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

16.8. Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von apConsult nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine Unterversorgung des Standortes des Anschlusses zurückzuführen ist und der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.

 

§ 17 Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis (siehe § 16.1. lit c der AGB). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samtstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen dies bezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.

 

§ 18 Tod des Auftraggebers

Der oder die Rechtsnachfolger des Auftraggebers sind verpflichtet den Tod des Auftraggebers unverzüglich apConsult anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nachdem apConsult vom Tod des Auftraggebers in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Auftraggebers bis zur Kenntnis des Todes durch apConsult angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.

 

§ 19 Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag

19.1. Die maximale Frist, innerhalb der eine Lösung betriebsfähig bereitzustellen oder zu entstören ist, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben. Im Übrigen sind Leistungsfristen und Termine nur dann gegenüber Unternehmern als Auftraggeber verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.

19.2. Voraussetzungen für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von apConsult zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist welche mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

19.3. Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist apConsult zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von apConsult gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber apConsult die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt – zu bezahlen.

19.4. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von apConsult einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für von apConsult erbrachte Vorbereitungshandlungen. apConsult steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

 

§ 20 Haftung

20.1. apConsult betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. apConsult haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und die Ersatzpflicht von apConsult ist – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht – für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 3.700,-, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 40.000,- beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.

20.2. apConsult übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen.

20.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

20.4. apConsult haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit u.s.w. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über apConsult erreichbar sind. apConsult betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. apConsult übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

20.5. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Auftraggeber, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.

20.6. Der Auftraggeber darf Dritten die Inanspruchnahme von Leistungen gestatten, sofern das ausschließlich Konzessionsinhabern im Rahmen deren Konzession zustehenden Recht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienste zu erbringen, nicht verletzt wird. Bei ständiger und alleiniger Benutzung eines Anschlusses oder bei ausschließlicher Inanspruchnahme einer Leistung durch Dritte haften diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen neben dem Auftraggeber für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber kann die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses durch Dritte apConsult anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung des oder der Dritten apConsult übermitteln.

20.7. Der Auftraggeber hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keine bedrohenden oder belästigenden Anrufe oder Datenübertragungen erfolgen.

 

§ 21 Besondere Bestimmungen für Domains

21.1. apConsult vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Domaininhabers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für Domain-Adressen (wie z.B. .com, .net, .org, .info, .biz) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingerichtet. apConsult fungiert hinsichtlich der von der Registrierungsstelle verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); apConsult übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain; apConsult erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. apConsult treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist apConsult nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass apConsult insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, daß die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird.

21.2. Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von apConsult gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von apConsult rückvergütet und der Auftraggeber verzichtet diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber apConsult. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die apConsult dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von apConsult verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. apConsult verrechnet dem Domaininhaber diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen, sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit apConsult über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich apConsult über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen (wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber apConsult vollkommen schad- und klaglos halten.

21.3. Festgehalten wird, dass apConsult bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.

21.4. Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit apConsult aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit apConsult aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch apConsult in Kenntnis gesetzt.

21.5. Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen von nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle.

21.6. apConsult ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Domaininhaber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen

Kennzeichenrechten zu verletzen und wird ApConsult diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

21.7. apConsult ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von apConsult. Weiters behält sich apConsult vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und apConsult zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Auftraggebers ist apConsult zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt.

21.8. Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an apConsult auftreten, behält sich apConsult vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln.

21.9. apConsult übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.

 

§ 22 Änderungen

22.1. Änderungen der AGB können von apConsult vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage von apConsult unter www.apconsult.com kundgemacht.

22.2. Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich (per e-mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich (per e-mail) den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht zum Nachteil des Teilnehmers erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich apConsult innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer auf die Änderung zu verzichten.

22.3. apConsult ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihrer Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen.

 

§ 23 Entgelte nach Aufwand

Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von apConsult von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Ãœberzeit-, Sonn- und Feiertagarbeitstunden, sowie für die Nachtarbeitsstunden, werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet.

Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden- oder Kilometersätzen berechnet.

 

§ 24 Rechtsnachfolge

Rechte und Pflichten von apConsult aus diesem Vertrag können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte mit für den Ãœbergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten von apConsult entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und 25 HGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben.

 

§ 25 Schlussbestimmungen

25.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

25.2. Für diese AGB und die Verträge von apConsult und dessen Durchführung gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtstand ist Wien.

25.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

25.4. Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

25.5. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen.

25.6. apConsult ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: apConsult ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

25.7. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.

 

Stand Juni 2012